Flüchtlinge aus der Ukraine haben seit Kriegsbeginn in Deutschland ein Aufenthaltsrecht. Eine Arbeitserlaubnis ist gemäß einer Direktive des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) inbegriffen. Sie dürfen somit Pflegekräfte und Haushaltshilfen in Pflegehaushalten einstellen.
„Wir haben Flüchtlinge aus der Ukraine bei uns aufgenommen. Frau Petrenko (Name geändert) hilft mir völlig selbstlos bei der Pflege meines Vaters. Wir möchten nicht, dass sie das umsonst macht. Deshalb würden wir sie gerne bei uns als Pflegehilfe in unserem Pflegehaushalt anstellen. Wir kennen uns nur leider überhaupt nicht aus, was jetzt zu tun ist und haben deshalb einige Fragen.“. Sinngemäß war das eine von mehreren telefonischen Anfragen, die mich seit kurzem ereilt haben.
Pflegekräfte aus der Ukraine einstellen?
Die Situation ist weitestgehend bekannt: Zahlreiche Pflegekräfte und Haushaltshilfen aus Osteuropa arbeiten in Deutschland im Rahmen der so genannten „24-Stunden-Betreuung“ bzw. 24-Stunden-Pflege“. In Bezug auf die Pflegekräfte, die in deutschen Haushalten leben und arbeiten, war Osteuropa immer auf die EU-Staaten begrenzt. Häufig hatten wir Anfragen für den Arbeitgeberservice von pflegenden Angehörigen, die zur Unterstützung jemanden aus der Ukraine gefunden hatten. Das ist bislang in der Regel an einer nicht vorhandenen Arbeitserlaubnis gescheitert. Diese Situation hat sich nun durch den unsäglichen Angriffskrieg Putins auf die Ukraine geändert. Flüchtende Ukrainer:innen, die in Deutschland aufgenommen wurden, haben auch das Recht hier zu arbeiten. Wer also eine Person aus der Ukraine in Deutschland beschäftigen möchte, kann das tun.
Die Fragen, die sich häufig noch ergeben, möchte ich gerne hier beantworten. Die Antworten basieren weitgehend auf einer Information des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF, Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland, Stand 25.03.2022).
Bekommen Flüchtende aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis?
Ja. Flüchtlinge aus der Ukraine sind kurzfristig vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Regelung gilt rückwirkend seit dem 24.02.2022 (Kriegsbeginn) und ist gültig bis 23. Mai 2022. Danach wird ein Aufenthaltstitel bei einem weiteren vorrübergehenden Aufenthalt in Deutschland notwendig. Den Aufenthaltstitel können Flüchtlinge dann nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) bei der Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt beantragen. Dieser Aufenthaltstitel gilt zunächst für ein Jahr und kann schließlich bis zu einer Dauer von drei Jahren verlängert werden. Zuständig ist auch hier die örtliche Ausländerbehörde. Rechtliche Grundlage ist die EU-Massenstromrichtlinie.
Welche Personen bekommen einen Aufenthaltstitel?
Das BAMF-Informationsblatt nennt folgende Personengruppen, die in Folge der russischen Invasion aus der Ukraine vertrieben worden sind:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.
- Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.
Weiterhin gewährt Deutschland auch Personen Schutz, die sich bereits mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten und Personen, die bereits vor dem 24. Februar 2022 unter anderen Umständen (z. B. als Touristen) in Deutschland eingereist sind.
Ist ein Asylantrag der Flüchtenden notwendig?
Nein. Ein Asylantrag ist nicht nötig, da es schnellere, unbürokratischere (hier genannte) Verfahren gibt, die einen Schutz und Aufenthaltsrecht ermöglichen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge empfiehlt deshalb, von einem Asylantrag abzusehen. Das Recht auf einen Asylantrag bleibt auch weiterhin bestehen.
Bekommen Flüchtende aus der Ukraine eine Arbeitserlaubnis?
Ja. Flüchtlinge aus der Ukraine sind per se berechtigt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn sie den Aufenthaltstitel erhalten haben. Gemäß Vorgaben des BAMF ist eine sofort gültige Arbeitserlaubnis gleichzeitig mit dem Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Arbeitserlaubnis wird sofort in den Aufenthaltstitel eingetragen. Vom Tag der Antragstellung bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels wird seitens der Ausländerbehörde eine so genannte Fiktionsbescheinigung ausgestallt. Das ist ein vorläufiger Aufenthaltstitel, der ebenfalls die Arbeitserlaubnis enthält.
Welche Auswirkungen hat die Pandemie auf den Aufenthalt und das Arbeitsverhältnis?
Da die Ukraine seit dem 27. Februar 2022 nicht mehr als Hochrisikogebiet gilt, besteht lediglich eine Testpflicht vor Einreise nach Deutschland. Grundsätzlich sind jedoch die Vorgaben der Corona-Einreiseverordnung zu beachten. Die Bundespolizei ist angewiesen pragmatisch im Umgang mit Kriegsflüchtlingen zu handeln. So werden beispielsweise Tests bei der Einreise angeboten.
Gibt es Beratungsangebote oder Sprachkurse für ukrainische Kriegsflüchtlinge?
Ja. Je nachdem inwieweit die hier ankommenden Flüchtlinge bereits einen Ansprechpartner haben (z. B. Freunde, Familie etc.), werden Maßnahmen und Angebote zur Integration in Deutschland hilfreich sein. Das Bundesinnenministerium hat daher entschieden die folgenden Angebote auch für Flüchtende aus der Ukraine zu öffnen:
- Migrationsberatung für Erwachsene des Bundes (MBE)
- Erstorientierungskurse für Asylbewerber (EOK)
- Programm „Migrantinnen einfach stark im Alltag“ (MiA-Kurse)
- Integrationskurse
- Berufssprachkurse
Die Integrationskurse vermitteln in kompakter Weise Informationen zum Leben und der Kultur in Deutschland. Die Berufssprachkurse sind besonders hilfreich für sprachliche Anfänger oder wenn es noch sprachliche Defizite gibt. Im Falle einer Beschäftigung als Pflegekraft oder Haushaltshilfe kommen diese Angebote sicherlich gelegen, um eine schnelle Integration in Deutschland und im Pflegehaushalt zu erleichtern.
Bei einer Beschäftigung im Haushalt gelten ansonsten natürlich alle gesetzlichen Vorschriften und Regelungen, die auch bei jede anderen Arbeitsverhältnis gelten. Dementsprechend sind die Arbeits- und Sozialgesetze zu beachten (Mindestlohn, Urlaub etc.).
Im Hinblick auf die Administration unterstützen wir Sie in Bezug auf das Arbeitsverhältnis unserer Arbeitsvertrags-Vorlage und dem Arbeitgeberservice für Privathaushalte. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Schreiben Sie bitte eine Nachricht oder rufen Sie mich auch gerne an (089) 203 213 94. Vielleicht haben Sie auch noch weitere Fragen oder Anregungen, schreiben Sie gerne einen Kommentar. Vielen Dank dafür.
Foto: Tim Reckmann | ccnull.de | CC-BY 2.0
6 Gedanken zu „Ukrainische Flüchtlinge dürfen in Deutschland arbeiten“
Integration ist jetzt das Wichtigste für uns;)
Schönen Freitag
Thabea
Da kann ich Ihnen nur rechtgeben!
Darf ein ukreinischer Flüchtling auch in Österreich im privaten Haushalt oder in der Pflege arbeiten?
Hallo Frau Hoffmann,
die Informationen auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Bundesrepublik Deutschland. Informieren Sie sich bitte über österreiche Informationsangebote. Interessant für Sie dürfte die folgende Seite sein: https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/Informationen-für-ukrainische-Staatsangehörige.html
ich bekomme eine Haushaltshilfe nach einer Operation, kann ich meine ukrainische Nachbarin dafür angeben . sie bekommt Sozialhilfe und ich bräuchte sie nur 1,5 std am Tag.
Ich empfehle dort nachzufragen, wo sie die Haushaltshilfe angeben wollen. Ich nehme an, es handelt sich um einen Minijob. Wie Sozialhilfe und Minijob vereinbar sind, klären Sie am besten mit der für die Sozialhilfe zuständigen Behörde.